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   BFH, 30.04.1987 - V R 154/78   

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BFH, 30.04.1987 - V R 154/78 (https://dejure.org/1987,1104)
BFH, Entscheidung vom 30.04.1987 - V R 154/78 (https://dejure.org/1987,1104)
BFH, Entscheidung vom 30. April 1987 - V R 154/78 (https://dejure.org/1987,1104)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, § 15; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, § 12 Nr. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzug - Vorsteuerbetrag - Personengesellschaft - Errichtung eines Brunnens - Brunnen auf öffentlichem Platz - Erinnerung an Firmengründer - Werbewirkung - Eigenverbrauch - Abzugs- und Aufteilungsverbot - Betriebsausgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    1. Vorsteuerabzug für die Errichtung eines für die Öffentlichkeit bestimmten Brunnens 2. Kein Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG bei Aufwendungen i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 150, 178
  • BB 1987, 1934
  • BStBl II 1987, 688
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 30.06.1983 - IV R 2/81

    Tageszeitung - Betriebsausgaben - Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 30.04.1987 - V R 154/78
    Seien aber Betriebsausgaben gegeben, so könne es sich nicht um Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 1 EStG handeln, weil beide Normen sich gegenseitig ausschlössen (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Juni 1983 IV R 2/81, BFHE 139, 151, BStBl II 1983, 715).

    Sind Repräsentationsaufwendungen (mit "gemischter" Veranlassung), auch wenn sie zur Förderung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nach dem Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG als nichtabziehbare Kosten der Lebensführung zu beurteilen, greift § 4 Abs. 5 EStG - und damit auch der Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1967 - nicht ein; dabei erkennt die ertragsteuerrechtliche Rechtsprechung eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen insgesamt nur an, wenn die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, Abschn. C.II. 2.c) mit Nachweisen; Urteil in BFHE 139, 151, BStBl II 1983, 715).

    Daß nicht die Klägerin als Personengesellschaft, sondern ihre Gesellschafter bei der Errichtung des Brunnens private Interessen (mit-)verfolgten, steht der Anwendung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auf die Aufwendungen der Klägerin nicht entgegen, wie der BFH z.B. bei der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Aufwendungen einer Personengesellschaft für eine Tageszeitung entschieden hat (BFHE 139, 151, BStBl II 1983, 715).

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 30.04.1987 - V R 154/78
    Sind Repräsentationsaufwendungen (mit "gemischter" Veranlassung), auch wenn sie zur Förderung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nach dem Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG als nichtabziehbare Kosten der Lebensführung zu beurteilen, greift § 4 Abs. 5 EStG - und damit auch der Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1967 - nicht ein; dabei erkennt die ertragsteuerrechtliche Rechtsprechung eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen insgesamt nur an, wenn die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, Abschn. C.II. 2.c) mit Nachweisen; Urteil in BFHE 139, 151, BStBl II 1983, 715).

    Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen war, wie dies die BFH-Rechtsprechung verlangt, um das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu vermeiden (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, Abschn. C.II. 2.c).

  • BFH, 03.11.1983 - V R 4/73

    Eigenverbrauch bei Erwerbsgesellschaften: Änderung der Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 30.04.1987 - V R 154/78
    Ergänzend weist der Senat auf sein Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73 (BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169, Abschn. I) hin, in dem er unter Aufgabe früherer Rechtsprechung dargelegt hat, daß mit Hilfe eines Gewinnverzichts der Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Gegenleistung nicht konstruiert werden könne.

    Damit vergleichbar nahm der BFH umsatzsteuerrechtlich Eigenverbrauch der Personengesellschaft an, die ein Gebäude für Wohnzwecke des Gesellschafters errichtete (BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169).

  • BFH, 18.12.1986 - V R 176/75

    Zum Vorsteuerabzug für eine Schwimmanlage, die zeitweise privat genutzt und

    Auszug aus BFH, 30.04.1987 - V R 154/78
    Die Zuordnung des Leistungsbezugs zum Unternehmen scheidet lediglich dann aus, wenn der vorgesehenen Verwendung für das Unternehmen eine nur unwesentliche Bedeutung zukommen kann oder wenn der Bezug der Leistung nach den genannten Umständen allein für die "private" (nichtunternehmerische) Nutzung bestimmt ist (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 12. Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216 - Geschäftsfreundebewirtung -, und vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350 - Schwimmanlage -).

    Umsatzsteuerrechtlich kann der Unternehmer hingegen dem Unternehmen auch die Gegenstände zuordnen, deren Anschaffung im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung nicht nur unwesentlich unternehmerisch veranlaßt ist (vgl. Urteil in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350, Abschn. B. I.2.a).

  • BFH, 12.12.1985 - V R 25/78

    Vorsteuerabzug für die Bewirtung von Geschäftsfreunden

    Auszug aus BFH, 30.04.1987 - V R 154/78
    Die Zuordnung des Leistungsbezugs zum Unternehmen scheidet lediglich dann aus, wenn der vorgesehenen Verwendung für das Unternehmen eine nur unwesentliche Bedeutung zukommen kann oder wenn der Bezug der Leistung nach den genannten Umständen allein für die "private" (nichtunternehmerische) Nutzung bestimmt ist (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 12. Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216 - Geschäftsfreundebewirtung -, und vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350 - Schwimmanlage -).

    Daß dabei im Rahmen der Eigenverbrauchsbesteuerung ein Systembruch mit Besteuerungslücken - der zu einer unterschiedlichen Behandlung umsatzsteuerrechtlich gleicher Sachverhalte wegen einkommensteuerrechtlicher Unterscheidungen führen kann - auftritt (vgl. die Anmerkungen zu BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216 - Geschäftsfreundebewirtung - in Höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung - HFR - 1986, 145, 146, und von Weiß in Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1986, 65, 66 am Ende, sowie Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 1 Bem. 215), hat der Gesetzgeber, soweit erkennbar, offenbar hingenommen:.

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 30.04.1987 - V R 154/78
    Eine Gegenleistung für eine Überlassung des Brunnens war nach den Feststellungen des FG weder vereinbart noch hat sie die Klägerin erwartet (vgl. zum Leistungsaustausch BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).

    Nicht erwartete Gegenleistungen machen ein Geschenk nicht zu einer steuerbaren Leistung (vgl. BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495, Abschn. I.).

  • BFH, 31.07.1985 - VIII R 345/82

    Sonderbetriebsausgaben - Kosten der Lebensführung - OHG -

    Auszug aus BFH, 30.04.1987 - V R 154/78
    Auch ein mittelbarer betrieblicher Anlaß reicht nicht aus, wenn er durch außerbetriebliche Umstände überlagert wird (Urteil vom 31. Juli 1985 VIII R 345/82, BFHE 145, 139, BStBl II 1986, 139).
  • Drs-Bund, 17.03.1967 - BT-Drs V/1581
    Auszug aus BFH, 30.04.1987 - V R 154/78
    Die Eigenverbrauchsvorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1967 entspricht dem Entwurf des UStG in der Fassung der Beschlüsse des Finanzausschusses vom 17. März 1967 (BTDrucks V/1581 - schriftlicher Bericht des Finanzausschusses -).
  • BFH, 13.01.1984 - VI R 194/80

    Keine analoge Anwendung des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bei den

    Auszug aus BFH, 30.04.1987 - V R 154/78
    Der BFH hat im Urteil vom 13. Januar 1984 VI R 194/80 (BFHE 140, 246, BStBl II 1984, 315) ausgeführt, die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG setze das Vorhandensein von Betriebsausgaben, also den betrieblichen Anlaß für die Hingabe der Geschenke, gerade voraus.
  • BFH, 13.09.1984 - V B 10/84

    Leistungen für das Unternehmen liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn der

    Auszug aus BFH, 30.04.1987 - V R 154/78
    a) Die Beurteilung der Klägerin als Leistungsempfänger der zur Errichtung des Brunnens ausgeführten Leistungen aufgrund der Bauunterlagen, Handwerker- und Künstlerunterlagen entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß vom 13. September 1984 V B 10/84, BFHE 142, 164, BStBl II 1985, 21).
  • BFH, 20.12.1984 - V R 25/76

    Nichtunternehmerischer Bereich bei Unternehmen jeder Rechts- und

  • BFH, 05.11.1968 - II R 118/67

    Mindestanforderungen einer Revisionsbegründung

  • BFH, 30.11.1967 - V 237/64

    Bereitstellen von Arbeitskräften einer OHG an eigene Gesellschafter

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 190/82

    Ob Ehegatten zum Beginn des VZ nicht dauernd getrennt gelebt haben, ist für das

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.09.1978 - III 36/78
  • BFH, 09.08.1989 - I R 4/84

    1. Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden - 2. Verdeckte

    e) Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von dem Urteil des BFH vom 30. April 1987 V R 154/78 (BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688) ab.
  • BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93

    1. Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten für Vermögensaufstellung einer

    Überwögen die betrieblichen Gründe, sei Eigenverbrauch nicht gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78, BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688); eine Geringfügigkeitsgrenze - wie sie das FA postuliere - gebe es nicht.

    Ebenso hat der V. Senat in dem Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78 (BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688 - unentgeltliche Überlassung eines mit dem Namen des Firmengründers versehenen Brunnens an eine Gemeinde aus überwiegend betrieblichen Gründen -) in der Ehrung des Firmengründers nur einen Reflex gesehen, der nicht zu einem anteiligen Eigenverbrauch durch Entnahme führte.

  • BFH, 19.05.1988 - V R 115/83

    1. Unternehmereigenschaft setzt Leistungen gegen Entgelt voraus 2. Zum

    Voraussetzung hierfür wäre im Streitfall, daß nach den objektiven Umständen im Zeitpunkt der Anschaffung des Flugzeugs die geplante Verwendung durch (entgeltliche) Vercharterung erkennbar war, denn anderenfalls wäre das Flugzeug für den nicht unternehmerischen (privaten) Bereich bezogen worden (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78, BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688, m. w. N.).

    Eine Zuordnung zum Unternehmen kann der Unternehmer allerdings dann nicht vornehmen, wenn der Bezug einer Leistung nach den gesamten Umständen allein für die nichtunternehmerische (private) Nutzung bestimmt ist (so bereits BFH-Urteil vom 26. April 1979 V R 46/72, BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530) oder wenn der vorgesehenen Verwendung für das Unternehmen nur eine so unwesentliche Bedeutung zukommt, daß der Gegenstand insgesamt als Teil des unternehmensfremden Bereichs anzusehen ist (siehe insbesondere BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350 unter B I 1a) bb), und in BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688).

  • BFH, 10.12.1992 - V R 3/88

    Öffentlich-rechtliches Gemeindeparkhaus als Gewerbebetrieb

    Auch im Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78 (BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688, unter II. 3. d) verneinte der Senat Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UStG 1967 aufgrund der Feststellungen, daß für die dort streitige unentgeltliche Leistung des Unternehmers die betrieblichen Gründe die privaten Interessen überwogen hätten.
  • BFH, 28.06.1995 - XI R 66/94

    1. Kein Leistungsaustausch durch Zuwendung einer Reise für Warenabnahmen in

    Eine vorherige entsprechende Anwendung dieser Neufassung scheidet aus (BFH-Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78, BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688, 690).
  • BFH, 27.10.1993 - XI R 86/90

    1. Unternehmereigenschaft eines Karnevalsprinzen 2. Umrechnung in einen

    Eine Aufteilung kommt bei gleichzeitiger Verwendung zu unternehmerischen und nichtunternehmerischen Zwecken nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78, BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688, a. E.).
  • BFH, 18.08.1988 - V R 18/83

    - Gemeinde kann Parkanlagen ihrem unternehmerischen Bereich (Kurbetrieb) zuordnen

    Daß die Zuordnungsregelung des § 12 EStG (auf die das FA abstellt) - nach der (umgekehrt) nur bei unbedeutendem Hineinspielen der Lebensführung eine (insgesamt) beruflich veranlaßte Anschaffung anerkannt wird - hierauf nicht übertragbar ist, hat der Senat ebenfalls ausdrücklich ausgesprochen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350; ferner Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78, BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688).
  • BFH, 11.03.1988 - V R 30/84

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Nicht in Betracht kommt es in diesen Fällen, eine einheitliche Maßnahme in eine steuerbare Leistung an die Arbeitnehmer und eine ausschließlich betrieblichen Zwecken dienende Maßnahme aufzuteilen; hierfür bietet das Gesetz bei einer im Sinne einer einheitlichen Leistung zu beurteilenden Maßnahme keine Grundlage (vgl. zur Annahme von Eigenverbrauch bei Vorliegen von teils betrieblichen und teils privaten Interessen BFH-Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78, BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688).
  • BFH, 14.12.1994 - X R 215/93

    Übernahme von Ausbildungskosten der Kinder aus betrieblichem Interesse

    Nach der Rechtsprechung des BFH zur Auslegung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) enthält dieses kein dem § 12 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entsprechendes Abzugs- und Aufteilungsverbot (BFH-Urteile vom 12. Dezember 1985 V R 25/78, BFHE 145, 255, 257, BStBl II 1986, 216; vom 30. April 1987 V R 154/78, BFHE 150, 178, 182 f., BStBl II 1987, 688; vgl. dazu Wagner, Umsatzsteuer- Rundschau 1990, 40).
  • BFH, 11.11.1987 - X R 62/81

    Berlin - Kürzungsanspruch - Herstellung von Gegenständen in Berlin - Westdeutsche

    Da die Aufwendungen der Klägerin nicht unter die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen, sind sie nicht Eigenverbrauch im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78, BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688).
  • BFH, 06.02.1991 - V B 8/89

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Falle der Möglichkeit der Beantwortung

  • FG München, 16.02.2009 - 13 K 4291/06

    Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung -

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2001 - 3 K 1501/97

    Vorsteuerabzug bei einem eingetragenen Verein

  • BFH, 13.09.1988 - V R 230/83

    Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen bei Zuordnung der Lieferung zum Unternehmen

  • FG Düsseldorf, 19.06.1996 - 5 K 7682/91

    Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich von Strafverteidigerkosten;

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